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Müllentsorgungsdienst

Gebührenpflichtig ist jede physische oder juridische Person, italienischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit, die aus jedem Rechtsgrund (Eigentum, Fruchtgenuß, Leihe, Miete, usw.) Räumlichkeiten und Freiflächen besetzt, innehat oder führt, wobei für die Entrichtung der Gebühr alle Familienmitglieder und alle Personen, welche die besagten Räumlichkeiten und Freiflächen gemeinsam und dauernd nützen, solidarisch haften.

Lokale und Flächen, obwohl nicht genützt, sind trotzdem gebührenpflichtig, vorausgesetzt, sie sind für die Nutzung bereitgestellt. Wohnräume werden als benützbar betrachtet, wenn sie mit Einrichtung ausgestattet sind. Lokale und Flächen mit anderer Zweckbestimmung werden als benützbar betrachtet, wenn sie mit Einrichtung, mit Anlagen oder mit Vorrichtungen ausgestattet sind und jedenfalls, wenn für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten die entsprechenden Bewilligungen oder Ermächtigungen ausgestellt worden sind. 

Für die Bemessung der Abfallgebühr, erstellt die Gemeinde eine Saldenliste der für die Abfallwirtschaft entstehenden Jahreskosten. Die Kosten werden in Grundkosten, mengenabhängigen Kosten und Zusatzkosten aufgeteilt.

  • Die Grundkosten enthalten: die Straßenreinigung, die Müllsammlung beim Recyclinghof, die Glas-, Dosen- und Altpapiersammlung, die Arbeitskräfte, den Ankauf der Chips, den eventuellen Ankauf von neuen Papier- und Glasbehältern, die Reinigung der öffentlichen Behälter.
  • Die mengenabhängige Kosten enthalten: den Mülleinsammeldienst, die Kosten für den Verbrennungsofen und für die Deponie, die Wartung und Amortisierung der Müllwagen, die Leasingraten, die Wartung  und Anpassung des elektronischen Systems, die allgemeinen Verwaltungsausgaben für das Müllentsorgungskonsortium.
  • Die Zusatzkosten betreffen Aufwendungen,die durch Dienste gegenüber bestimmter Gebührenpflichtigen entstehen. Sie werden ausschließlich auf die Benutzergruppe des jeweiligen Sonderdienstes umgelegt. 

Die Gemeinde überprüft jährlich diese Saldenliste und nimmt im Falle von Änderungen im Vergleich zum Vorjahre die sich ergebenden Gebührenänderungen vor.

Zum Zwecke der Festlegung der Gebühr werden die Gebührenpflichtigen folgenden zwei homogenen Gruppen zugeordnet:

  • Haushalte und Gemeinschaften, Zweitwohnungen und ähnliche,
  • alle übrigen Liegenschaften, die nicht der vorhergehenden Gruppe angehören.

Die von jedem Gebührenpflichtigen erzeugte Abfallmenge wird laut Entleerungen verrechnet, die im Jahr durch die Benutzung der von der Gemeinde zugewiesenen Müllcontainer oder Säcke durchgeführt wurden. Die Müllcontainer werden auf Ansuchen des Benützers von der Gemeinde zugewiesen. Zwecks Vermeidung jeglicher Form von ungesetzlicher Abfallentsorgung wird für jede Person, die im Haushalt oder in der Gemeinschaft lebt oder der Zweitwohnung zugeordnet ist, eine Mindestanzahl von Abfalllitern verrechnet. Es wird jährlich eine Mindestanzahl von 200 Abfalllitern je Person angewandt. Sollte die dem öffentlichen Entsorgungsdienst übergebene Müllmenge unter der festgelegten Mindestanzahl von Abfalllitern liegen, wird jedenfalls diese Mindestanzahl berechnet.

Gebührenpflichtig ist jede physische oder juridische Person, italienischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit, die aus jedem Rechtsgrund (Eigentum, Fruchtgenuß, Leihe, Miete, usw.) Räumlichkeiten und Freiflächen besetzt, innehat oder führt, wobei für die Entrichtung der Gebühr alle Familienmitglieder und alle Personen, welche die besagten Räumlichkeiten und Freiflächen gemeinsam und dauernd nützen, solidarisch haften.

Lokale und Flächen, obwohl nicht genützt, sind trotzdem gebührenpflichtig, vorausgesetzt, sie sind für die Nutzung bereitgestellt. Wohnräume werden als benützbar betrachtet, wenn sie mit Einrichtung ausgestattet sind. Lokale und Flächen mit anderer Zweckbestimmung werden als benützbar betrachtet, wenn sie mit Einrichtung, mit Anlagen oder mit Vorrichtungen ausgestattet sind und jedenfalls, wenn für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten die entsprechenden Bewilligungen oder Ermächtigungen ausgestellt worden sind. 

Für die Bemessung der Abfallgebühr, erstellt die Gemeinde eine Saldenliste der für die Abfallwirtschaft entstehenden Jahreskosten. Die Kosten werden in Grundkosten, mengenabhängigen Kosten und Zusatzkosten aufgeteilt.

  • Die Grundkosten enthalten: die Straßenreinigung, die Müllsammlung beim Recyclinghof, die Glas-, Dosen- und Altpapiersammlung, die Arbeitskräfte, den Ankauf der Chips, den eventuellen Ankauf von neuen Papier- und Glasbehältern, die Reinigung der öffentlichen Behälter.
  • Die mengenabhängige Kosten enthalten: den Mülleinsammeldienst, die Kosten für den Verbrennungsofen und für die Deponie, die Wartung und Amortisierung der Müllwagen, die Leasingraten, die Wartung  und Anpassung des elektronischen Systems, die allgemeinen Verwaltungsausgaben für das Müllentsorgungskonsortium.
  • Die Zusatzkosten betreffen Aufwendungen,die durch Dienste gegenüber bestimmter Gebührenpflichtigen entstehen. Sie werden ausschließlich auf die Benutzergruppe des jeweiligen Sonderdienstes umgelegt. 

Die Gemeinde überprüft jährlich diese Saldenliste und nimmt im Falle von Änderungen im Vergleich zum Vorjahre die sich ergebenden Gebührenänderungen vor.

Zum Zwecke der Festlegung der Gebühr werden die Gebührenpflichtigen folgenden zwei homogenen Gruppen zugeordnet:

  • Haushalte und Gemeinschaften, Zweitwohnungen und ähnliche,
  • alle übrigen Liegenschaften, die nicht der vorhergehenden Gruppe angehören.

Die von jedem Gebührenpflichtigen erzeugte Abfallmenge wird laut Entleerungen verrechnet, die im Jahr durch die Benutzung der von der Gemeinde zugewiesenen Müllcontainer oder Säcke durchgeführt wurden. Die Müllcontainer werden auf Ansuchen des Benützers von der Gemeinde zugewiesen. Zwecks Vermeidung jeglicher Form von ungesetzlicher Abfallentsorgung wird für jede Person, die im Haushalt oder in der Gemeinschaft lebt oder der Zweitwohnung zugeordnet ist, eine Mindestanzahl von Abfalllitern verrechnet. Es wird jährlich eine Mindestanzahl von 200 Abfalllitern je Person angewandt. Sollte die dem öffentlichen Entsorgungsdienst übergebene Müllmenge unter der festgelegten Mindestanzahl von Abfalllitern liegen, wird jedenfalls diese Mindestanzahl berechnet.

Zuständig